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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Rechtsgebiete 14. Juni 2019

Rückgabe der Mietsache – Schlüsselübergabe per Briefkasteneinwurf

Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine klare Entscheidung zur Rückgabe eines Mietobjekts getroffen.

Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache bei Beendigung des Mietobjekts an den Vermieter zurückzugeben, ihm mithin den freien Besitz an diesem einzuräumen.  Dies geschieht durch Übergabe der bei Mietbeginn erhaltenen sowie der im Verlauf der Mietzeit nachgemachten Wohnungsschlüssel. Für die Rückgabe der Wohnungsschlüssel ist es ausreichend, wenn diese an eine vom Vermieter bevollmächtigte Person herausgegeben werden.  Eine Übergabe an den Vermieter persönlich ist bei seiner ordnungsgemäßen Vertretung nicht erforderlich.

Nicht selten erfolgt eine Übergabe der Wohnungsschlüssel vor Ablauf der Mietzeit durch deren Einwurf in den Briefkasten des Vermieters. Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten! Durch den dem Vermieter nicht angekündigten Einwurf der Wohnungsschlüssel in seinen Briefkasten erlangt der Vermieter zwar wieder den Besitz an dem Mietobjekt, dieses gilt jedoch gemäß § 546 Abs. 1 BGB erst dann als zurückgegeben, wenn der Vermieter vom Einwurf der Wohnungsschlüssel in seinen Briefkasten tatsächlich Kenntnis erlangt. Ein bloßes Kennenmüssen des Vermieters ist nicht ausreichend; ebenso nicht die Tatsache, dass mit der kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel durch die Mieter eine konkludente Besitzaufgabe an dem Mietobjekt eingetreten ist. Letztere tritt trotz mangelnder Kenntnis des Vermieters von der Schlüsselübergabe per Briefkasteneinwurf ein, verfügt der Vermieter selbst dann über den erforderlichen Besitzwillen, wenn er von dem Zugang der Wohnungsschlüssel nichts wusste. Der natürliche Besitzwille des Vermieters bezieht sich nämlich auf alle in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegenstände, ohne dass er ein konkretes Bewusstsein für jeden einzelnen Gegenstand aufweisen muss. Ohne die Annahme eines solchen Besitzwillens würde nach der konkludenten Besitzaufgabe der Mieter nämlich ein besitzloser Zustand an dem Mietobjekt entstehen, der den Interessen des Vermieters zuwiderläuft.

Mieter sollten daher unbedingt davon Abstand nehmen, dem Vermieter unangekündigt Wohnungsschlüssel zu übersenden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Vermieter die Rückgabe des Mietobjektes aktiv vereitelt, indem er beispielsweise zum vereinbarten Übergabetermin nicht erscheint.

Praxistipp: Möchten Sie anlässlich der Beendigung Ihres Mietverhältnisses Wohnungsschlüssel an Ihren bisherigen Vermieter übergeben, so vereinbaren Sie mit ihm einen Übergabetermin und informieren ihn vorab darüber, dass Sie ihm die Wohnungsschlüssel zurückgeben wollen.

18 Jan

Die elektronische AU

Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die entsprechenden Stellen mitgegeben.   […]

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04 Jan

Der Sonderurlaub

Die Anspruchsgrundlage Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ohne Weiteres zu gewähren. Doch da irren sich die Arbeitnehmer nicht selten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer ohne Weiteres (unbezahlt) freizustellen und ihm den gewünschten Sonderurlaub zu gewähren. Die […]

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