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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 18. Januar 2022

Die elektronische AU

Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die entsprechenden Stellen mitgegeben.

 

Diese vielfältigen Einsatzzwecke bedingen bislang, dass die AU-Bescheinigung aus 4 Formularen besteht. Das Formular unterteilt sich in die Ausfertigung für die Krankenkasse, die Ausfertigung für den Arbeitgeber, die Ausfertigung für den Versicherten und in die Ausfertigung für den Vertragsarzt. Inhaltlich unterscheiden sich die Ausfertigungen weitestgehend jedoch nur dadurch, dass dem Arbeitgeber vom behandelnden Arzt aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Informationen zur Diagnose weitergegeben werden dürfen und daher in der verkürzten Ausfertigung entsprechend nicht enthalten sind.

 

Die Altregelung: die Papiervariante

Derzeit wird der Arbeitgeber über die ärztliche Krankschreibung des Arbeitnehmers noch dadurch informiert, dass dieser die AU in Papier vorlegt oder ihm per Post zukommen lässt. Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Unternehmen und Mitarbeitende künftig jedoch entlasten.

 

Die Neuregelung: die elektronische AU (die eAU)

Ab dem 1. Juli 2022 ist es dann auch schon so weit: Arbeitnehmer müssen die AU dann nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen diesem die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung. Dies hat der Bundestag bereits am 18. September 2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen.

 

Ab dem 1. Juli 2022 wird der Arbeitgeber digital über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert. Ebenso wird er entsprechend informiert, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Bereitstellung der AU-Daten erfolgt dabei durch die jeweilige Krankenkasse. Sofern der Arbeitgeber Kenntnis erlangt, dass der Arbeitnehmer beim Arzt war und dieser eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ist er berechtigt, die Daten bei der Krankenkasse abzurufen. Dieser Abruf erfolgt mit dem Entgeltabrechnungsprogramm.

 

Die Vorlagepflicht entfällt, die Meldepflicht bleibt

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Immer wieder kommt es in der Praxis zu Auseinandersetzungen darüber, ob die AU-Bescheinigung pünktlich vorgelegt wurde. Dieses Problem taucht künftig jedoch nicht mehr auf. Die Pflicht des Arbeitnehmenden zur Vorlage entfällt mit der Einführung der elektronischen AU.

Was allerdings – zumindest vorerst – bleibt, ist ein Zettel, den der Arbeitnehmer vom Arzt erhält: eine Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem haben Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Tun sie dies nicht, verstoßen sie gegen arbeitsrechtliche Pflichten.

 

Besonderheiten bei Minijobs

Bei geringfügig Beschäftigten sind Meldungen und Beitragsnachweise nicht an eine Krankenkasse, sondern an die Minijob-Zentrale zu übersenden. Die Krankenkasse des Mini-Jobbers ist dem Arbeitgeber regelmäßig nicht bekannt. Aber auch für diese Arbeitnehmer liegen die AU-Daten selbstredend bei der Krankenkasse. Angedacht ist derzeit insofern, dass der Arbeitgeber die AU-Daten des Arbeitnehmers über die Minijob-Zentrale bei der Krankenkasse abruft. Um dies tun zu können, muss der Arbeitgeber vorab selbstredend die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse gegenüber der Minijob-Zentrale angegeben haben. Insofern ist es künftig erforderlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung eines Mini-Jobbers die Krankenkasse bei diesem abfragt, um sie dann an die Minijob-Zentrale weitergeben zu können.

 

18 Jan

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