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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 26. Mai 2020

Die Kündigung in der Elternzeit

Eltern eines neugeborenen Kindes, die einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, haben das Recht, sich für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen. Dieser Zeitraum wird Elternzeit genannt. Während dieser besteht zugunsten der Eltern des Kindes ein besonderer Kündigungsschutz.

 

Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, dürfen von ihrem Arbeitgeber während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Dieses Verbot findet seine Grundlage in § 18 BEEG. Gemäß diesem Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Moment an, von dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, nicht kündigen. Unter Beachtung  der Tatsache, dass eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt gemeldet werden muss, haben Arbeitnehmer somit exakt eine Woche Zeit, um die Anmeldung ihrer Elternzeit unter dem besonderen Kündigungsschutz durchzuführen.

 

Der Kündigungsschutz umfasst sämtliche arbeitgeberseitigen Kündigungen; auch die Änderungskündigung. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber die Situation seines Arbeitnehmers ausnutzt und diesen auf einen schlechteren Arbeitsplatz versetzt.

 

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Verbot und kündigt das mit dem Arbeitnehmer eingegangene Arbeitsverhältnis dennoch, so hat der Arbeitnehmer nicht viel zu befürchten, denn die Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, seinen Betrieb stillzulegen oder ein strafrechtliches Vergehen seitens des Arbeitnehmers vorliegt.

 

Arbeitnehmer haben hingegen das Recht, das mit dem Arbeitgeber eingegangene Arbeitsverhältnis zu kündigen. Gemäß § 19 BEEG ist dies mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit hin zulässig. Aber auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist ihnen durch Ausspruch einer entsprechenden Kündigung möglich.

18 Jan

Die elektronische AU

Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die entsprechenden Stellen mitgegeben.   […]

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04 Jan

Der Sonderurlaub

Die Anspruchsgrundlage Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ohne Weiteres zu gewähren. Doch da irren sich die Arbeitnehmer nicht selten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer ohne Weiteres (unbezahlt) freizustellen und ihm den gewünschten Sonderurlaub zu gewähren. Die […]

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