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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 14. September 2021

Die Koinzidenz zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einer am selben Tag ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer das mit dem Arbeitgeber eingegangene Arbeitsverhältnis und lässt sich am selben Tag noch arbeitsunfähig krankschreiben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich des von ihm behaupteten Krankheitsfall kein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung zusteht. Dies entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21).

 

Zwar stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des den Arbeitnehmer behandelnden Arztes ein zulässiges Beweismittel hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dar, den Beweiswert dessen kann der Arbeitgeber jedoch dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und unter Beweis stellt, die Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Gelingt dem Arbeitgeber dies – beispielsweise unter Hinweis auf die Koinzidenz zwischen dem Tag der ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ärztlich bescheinigt wird -, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig ist. Allein die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dann als Beweismittel nicht aus. Den Beweis kann der Arbeitnehmer beispielsweise durch die Vernehmung des ihn behandelnden Arztes beibringen. Selbstredend setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer den ihn behandelnden Arzt zuvor vor seiner ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Steht sodann zur Überzeugung des angerufenen Arbeitsgerichts fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

 

Praxistipp:

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass im bestätigten Zeitraum tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers besteht. Der Arbeitgeber tut jedoch gut daran, die ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inhaltlich genau zu prüfen. Erstreckt sich eine vom Arbeitnehmer überreichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Zeitraum vom Ausspruch einer Kündigung bis hin zum Ablauf der Kündigungsfrist, ist fraglich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Dem Arbeitgeber ist daher geraten, Zweifel an der zugunsten des Arbeitnehmers ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ihn behandelnden Arztes zu äußern.

18 Jan

Die elektronische AU

Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die entsprechenden Stellen mitgegeben.   […]

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04 Jan

Der Sonderurlaub

Die Anspruchsgrundlage Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ohne Weiteres zu gewähren. Doch da irren sich die Arbeitnehmer nicht selten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer ohne Weiteres (unbezahlt) freizustellen und ihm den gewünschten Sonderurlaub zu gewähren. Die […]

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