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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 13. Januar 2021

Die fristlose Kündigung wegen angekündigter Krankheit

„Dann bin ich eben krank.“ – Wie oft hören Arbeitgeber diesen Satz, wenn ihre Arbeitnehmer nicht das bekommen, was sie wollen!?

 

Nicht zuletzt mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2020 wurde entschieden, dass der Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber zu einem Zeitpunkt, in dem er vollkommen gesund ist, mit einer Krankheit droht – zum Beispiel, weil ihm der beantragte Erholungsurlaub aus betriebsbedingten Gründen versagt wurde – eine fristlose Kündigung riskiert. Die Drohung, sich unberechtigt von seinem Hausarzt krankschreiben zu lassen, stellt einen wichtigen Grund dar, der ausreicht, um eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen.

 

Diesem obliegt es selbstredend, den Beweiswert der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes zu erschüttern und vorab die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung dieser hat er unter anderem zu bewerten, ob die Unmutsbekundungen des Arbeitnehmers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen oder nicht. Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer durch die Ankündigung seiner späteren Erkrankung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er notfalls gewillt ist, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich gegenüber dem Arbeitgeber einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, sofern er von diesem nicht das bekommt, was er möchte. Dieses Verhalten zeugt von einer Nötigung im Sinne des geltenden Strafgesetzbuches.

 

Die Drohung des Arbeitnehmers muss nicht „plump“ vorgebracht worden sein. Ausreichend ist, dass für einen verständigen Beobachter eine wahrnehmbare Verknüpfung beispielsweise zwischen dem versagten Erholungsurlaub und der angedrohten Krankheit besteht.

 

Tritt die Krankheit später tatsächlich ein, kann die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers auf diese folglich nicht wirksam gestützt werden. In diesem Fall ist kein Ansatzpunkt der sozialen Rechtfertigung der Kündigung gegeben. Ein Grund für die Kündigung des Arbeitgebers, der sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ergibt, liegt nicht vor.

 

Praxistipp: Sollten Sie als Arbeitgeber von Ihrem Arbeitnehmer die Androhung eines krankheitsbedingten Ausfalls erhalten, so lassen Sie sich vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten, fristlosen Kündigung durch einen fachkompetenten Rechtsanwalt beraten. Nicht selten kommt es zu materiellen oder formalen Fehlern, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

18 Jan

Die elektronische AU

Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die entsprechenden Stellen mitgegeben.   […]

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04 Jan

Der Sonderurlaub

Die Anspruchsgrundlage Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ohne Weiteres zu gewähren. Doch da irren sich die Arbeitnehmer nicht selten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer ohne Weiteres (unbezahlt) freizustellen und ihm den gewünschten Sonderurlaub zu gewähren. Die […]

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