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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 15. Februar 2021

Crowdworking – Die Arbeitnehmereigenschaft der Auftragnehmer…

Beim Crowdworking werden vom sogenannten Crowdsourcer über eine Online-Plattform Kleinstaufträge, sogenannte Mikrojobs (also Arbeiten, die sehr schnell erledigt werden können), auf der Grundlage einer sogenannten Basisvereinbarung sog. Crowdworkern angeboten. Der Abschluss der Basisvereinbarung berechtigt den Crowdworker dazu, vom Crowdsourcer angebotene Aufträge anzunehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein.

 

Die tatsächliche Durchführung dieser Aufträge kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung zwischen dem Crowdsourcer und dem Crowdworker als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. So entschied nicht zuletzt das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seines Urteils vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20. Die Arbeitnehmereigenschaft des Crowdworkers hängt dabei gemäß § 611 a BGB davon ab, ob er weisungsgebunden und fremdbestimmt die geschuldete Arbeit erbringt. Ist dies der Fall, kommt es auf die tatsächliche Bezeichnung des abgeschlossenen Vertrages nicht an. Dann liegt regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor.

 

Um rechtlich beurteilen zu können, ob es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Arbeitsvertrag handelt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann, er die Arbeit folglich in weisungsgebundener und fremdbestimmter Art und Weise erbringt.

 

Nicht selten wird erst im Nachhinein aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Crowdworker und dem Cowdsourcer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.

 

Dies bringt nicht selten Folgeprobleme zwischen den Parteien des Rechtsstreits mit sich. Diese sind insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungsabgaben dahingehend interessant, als dass diese nicht selten aufgrund der bisherigen Annahme von Crowdworker und Crowdsourcer zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt wurden. Immerhin gingen bis dahin sowohl der Crowdworker als auch der Crowdsourcer von einer selbständigen Tätigkeit des Crowdworkers aus. Stellt sich nun raus, dass der Crowdworker ein angestellter Arbeitnehmer des Crowdsourcers ist, hat dieser die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten des Crowdworkers nach zu entrichten.

18 Jan

Die elektronische AU

Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die entsprechenden Stellen mitgegeben.   […]

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04 Jan

Der Sonderurlaub

Die Anspruchsgrundlage Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ohne Weiteres zu gewähren. Doch da irren sich die Arbeitnehmer nicht selten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer ohne Weiteres (unbezahlt) freizustellen und ihm den gewünschten Sonderurlaub zu gewähren. Die […]

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